Präimplantationsdiagnostik (PID) – Auswirkungen einer begrenzten Zulassung in Deutschland
Materialtyp: TextSprache: Deutsch Reihen: [Schriftenreihe zur wissenschaftsbasierten Politikberatung: Stellungnahme]Veröffentlichungsangaben: Halle (Saale); Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V. Nationale Akademie der Wissenschaften; acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V.; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAdW); 2011Auflage: 1. AuflBeschreibung: 32; Januar 2011Schlagwörter: Online-Ressourcen: Zusammenfassung: Auswirkungen einer begrenzten Zulassung in Deutschland Die Präimplantationsdiagnostik (PID) soll Eltern, die ein hohes Risiko für die Geburt eines Kindes mit einer schweren erblichen Krankheit haben, die Geburt eines Kindes ermöglichen, das von der betreffenden Krankheit nicht betroffen ist. Medizinisch-wissenschaftliche, ethische und rechtliche Grundlagen Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist ein Diagnose-Verfahren, das Eltern, die ein hohes Risiko für die Geburt eines Kindes mit einer schweren erblichen Krankheit haben, die Geburt eines Kindes ermöglicht, das von der betreffenden Krankheit nicht betroffen ist. Während in den meisten europäischen Ländern die PID seit bis zu 20 Jahren durchgeführt wird, galt sie in Deutschland als nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990 verboten. Dieser Auffassung kann heute auf Grund neuerer Forschungsergebnisse und gewandelter Untersuchungstechniken nur noch teilweise gefolgt werden. Zum einen kann man nach heutigem Stand des Wissens eine Totipotenz der Embryozellen ab dem 4. Tag ausschließen. Zum anderen wurden praktikable Zellentnahmemethoden nicht-totipotenter Zellen ab diesem Tag entwickelt, ohne dass der Embryo einer erhöhten Verletzungsgefahr oder einer Herabsetzung seiner Einnistungshäufigkeit in der Gebärmutter ausgesetzt wird. Heutige, auf den modernen wissenschaftlichen Ergebnissen beruhende Untersuchungsmethoden verstoßen nicht gegen das Embryonenschutzgesetz. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06. Juli 2010 die Auffassung vertreten, dass aus dem ESchG für heutige, auf Grund des medizinisch-wissenschaftlichen Fortschritts gewandelte Formen der PID kein Verbot mehr abgeleitet werden kann. Da der Gesetzgeber auf Grund dieser neuen Voraussetzungen zum Handeln aufgefordert wird, soll zu der Frage der Zulassung der PID aus medizinisch-wissenschaftlichen, ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung bezogen werden. Dabei vertreten die Verfasser dieser Stellungnahme die Auffassung, dass die mit der PID verbundene und unverzichtbare Auswahlentscheidung der Frau in Deutschland noch nicht die gebotene gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Dies stellt eine Systemlücke im deutschen Recht dar. Das deutsche Recht erlaubt der Frau bereits in zahlreichen Fällen, sich gegen das Überleben eines Embryos zu entscheiden. Dies umfasst die erlaubte Nidationshemmung mit Absterben des Embryos (§ 218 Abs. 1 StGB), die nach § 3 ESchG unter bestimmten Voraussetzungen erlaubte vorgeburtliche Geschlechtswahl zur Vermeidung eines Schwangerschaftsabbruchs, den nach § 218 StGB erlaubten oder als grundsätzlich rechtswidrige Tötung menschlichen Lebens bewerteten, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch mit Absterben und Verwerfen des Embryos oder Feten einschließlich der gegenwärtig zulässigen Auswahl der Frau in der Konfliktsituation zwischen dem Untergang aller, unter Umständen auch nicht betroffener Embryonen in vitro oder einem Schwangerschaftsabbruch. Bei Betrachtung der rechtlichen Situationen im Ausland beobachtet man auf der einen Seite z. B. Belgien mit einer niedrigen Regulierungsdichte und einer vergleichsweise hohen PID-Rate von rund 350 Fällen (33 pro 1 Mio. Einwohner) pro Jahr sowie einen Medizintourismus von Deutschland ins Ausland. Zum anderen zeigt Großbritannien mit lediglich 214 (3,6 pro 1 Mio. Einwohner) durchgeführten PIDs im Jahr 2008, dass eine hochgradige Regulierung die Zahl der Untersuchungen effektiv begrenzen kann. Schlussfolgerungen Eine der ethisch klaren Konfliktlösungen wäre der Verzicht betroffener Paare auf ein eigenes Kind, wie er zum Beispiel von Religionsgemeinschaften sehr wohl begründet und mit hohem Gewicht eingefordert werden darf. Geht man jedoch gleichzeitig davon aus, das der Verzicht auf ein Kind vom Staat keinesfalls verlangt werden kann, dann ergibt sich für den Fall einer gesetzlichen Zulassung der Embryonenauswahl durch die Frau im Rahmen einer begrenzten PID-Zulassung, dass eine derartige gesetzliche Regelung maßgeblich zur Vermeidung von Schwangerschaftsabbrüchen – auch von Spätabbrüchen – beitragen kann. Ebenso können dann die nicht betroffenen Embryonen in vitro in der Regel „gerettet“ werden, da sie ja auf Grund einer Auswahl der Frau transferiert werden dürften. Im Ergebnis würden bei einer begrenzten Zulassung der PID keine nichtbetroffenen Embryonen mehr absterben. Zugleich würde die Würde der Frau nicht verletzt, weil sie selbst nach ihrem Gewissen entscheiden könnte. Auch wenn ihre Gewissensentscheidung im Einzelfall nicht mit den moralischen oder religiösen Auffassungen anderer übereinstimmt, so gilt doch: Das Gewissen des einzelnen Menschen zu achten, moralische Überzeugungen zu akzeptieren, aber nicht in Gestalt eines für alle geltenden staatlichen Gesetzes festzuschreiben und so allgemein verbindlich zu machen, ist eine Errungenschaft des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates. Das Gewissen als Entscheidungsgrundlage würde im Falle einer entsprechenden weltanschaulichen Bindung zugleich auch dazu führen, eine PID nicht durchführen zu lassen. Wesentliche Empfehlungen Auf Grund gleichgelagerter Konfliktsituationen für die Frau sollte unter einschränkenden und definierten Bedingungen eine PID gesetzlich zugelassen und die damit verbundenen Folgen für den Embryo vom Gesetzgeber der PND (pränatale Diagnostik, GenDG) und dem Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB) gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung sollte sich auf eine begrenzte PID-Zulassung an nicht-totipotenten Zellen des Embryos in vitro beschränken, während gleichzeitig erhebliche einschränkende Voraussetzungen empfohlen werden. So darf die Untersuchung nur bei Paaren durchgeführt werden, für deren Kinder medizinisch-objektiv ein hohes Risiko des Ausbruchs einer bekannten und schwerwiegenden monogenen Krankheit oder einer erblichen Chromosomenstörung besteht oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen ist. Für die Zulässigkeit der PID sollte keine Altersgrenze für den Krankheitsausbruch festgelegt werden. Die PID darf nicht für staatlich oder gesellschaftlich definierte Ziele verwendet werden, die außerhalb des Wohls des betroffenen Paares liegen. Dieses Verbot sollte weiterhin gelten für eine Wunschregulierung der Zusammensetzung genetischer Anlagen von Kindern nach dem Willen der Eltern, für eine Geschlechtsbestimmung ohne genetischen Krankheitsbezug, für die Nutzung von Embryonen für Forschungszwecke und für Untersuchungen auf neu entstandene, also nicht erbliche Chromosomenstörungen (Aneuploidie-Screening). Zudem sollte eine Sachverständige Stelle benannt werden, die Ausführungsbestimmungen bzw. Richtlinien zur Durchführung der PID erlässt. Die PID sollte nur an wenigen dafür von der benannten Sachverständigen Stelle zugelassenen und regelmäßig kontrollierten Einrichtungen durchgeführt werden dürfen. Die PID soll te nur durchgeführt werden dürfen, wenn sie auf be gründeten Antrag hin von der benannten Sachverständigen Stelle zugelassen wurde. Neben einem PID-Gesetz und einer möglichen Änderung des Gendiagnostik-Gesetzes wäre auch an die Verabschiedung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes zu denken. Auswirkungen Durch die gesetzliche Zulassung einer Auswahlentscheidung der Frau im Rahmen einer begrenzten PID-Zulassung sollen eine sog. „Schwangerschaft auf Probe“ sowie ein späterer Schwangerschaftsabbruch vermieden werden. Ebenso soll ein Verwerfen nicht betroffener Embryonen vermieden werden. Vielmehr sollen ein Überleben und Austragen nicht betroffener Embryonen ermöglicht und gesichert werden. Weiterhin soll ein Medizintourismus ins Ausland vermieden werden. Die vorliegenden Empfehlungen formulieren strikte Voraussetzungen zur Anwendung einer PID, so dass einem Ausufern der Anwendung und einem von manchen befürchteten Dammbruch vorgebeugt wird, insbesondere durch die Richtlinienkompetenz einer zu benennenden Sachverständigen Stelle, die Zulassung jeder einzelnen PID durch die benannte Sachverständige Stelle, die Beschränkung der PID auf dafür zugelassene und regelmäßig kontrollierte Einrichtungen und durch ein für Deutschland vorgeschlagenes Verbot eines ‚Screening‘ auf neu entstandene Chromosomenstörungen (Aneuploidie-Screening-Verbot). Da sich die PID nur für monokausale erbliche Krankheiten eignet, kann es insgesamt pro Jahr nur eine sehr begrenzte Anzahl von Untersuchungen geben. Zusammenfassung: Unter den in den vorliegenden Empfehlungen genannten Voraussetzungen wird ihre Zahl für Deutschland auf nicht mehr als einige hundert PIDs pro Jahr geschätzt.Medientyp | Aktuelle Bibliothek | Signatur | Status | Fälligkeitsdatum | Barcode | |
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Bücher | SAW – Allgemeiner Bestand Keller | 94/2016 (Regal durchstöbern(Öffnet sich unterhalb)) | Verfügbar | 94/2016 |
Januar 2011. Ad-hoc-Stellungnahme. Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften in Zusammenarbeit mit acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften und der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (für die Union der deutsche Akademien der Wissenschaften)
Auswirkungen einer begrenzten Zulassung in Deutschland Die Präimplantationsdiagnostik (PID) soll Eltern, die ein hohes Risiko für die Geburt eines Kindes mit einer schweren erblichen Krankheit haben, die Geburt eines Kindes ermöglichen, das von der betreffenden Krankheit nicht betroffen ist. Medizinisch-wissenschaftliche, ethische und rechtliche Grundlagen Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist ein Diagnose-Verfahren, das Eltern, die ein hohes Risiko für die Geburt eines Kindes mit einer schweren erblichen Krankheit haben, die Geburt eines Kindes ermöglicht, das von der betreffenden Krankheit nicht betroffen ist. Während in den meisten europäischen Ländern die PID seit bis zu 20 Jahren durchgeführt wird, galt sie in Deutschland als nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990 verboten. Dieser Auffassung kann heute auf Grund neuerer Forschungsergebnisse und gewandelter Untersuchungstechniken nur noch teilweise gefolgt werden. Zum einen kann man nach heutigem Stand des Wissens eine Totipotenz der Embryozellen ab dem 4. Tag ausschließen. Zum anderen wurden praktikable Zellentnahmemethoden nicht-totipotenter Zellen ab diesem Tag entwickelt, ohne dass der Embryo einer erhöhten Verletzungsgefahr oder einer Herabsetzung seiner Einnistungshäufigkeit in der Gebärmutter ausgesetzt wird. Heutige, auf den modernen wissenschaftlichen Ergebnissen beruhende Untersuchungsmethoden verstoßen nicht gegen das Embryonenschutzgesetz. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06. Juli 2010 die Auffassung vertreten, dass aus dem ESchG für heutige, auf Grund des medizinisch-wissenschaftlichen Fortschritts gewandelte Formen der PID kein Verbot mehr abgeleitet werden kann. Da der Gesetzgeber auf Grund dieser neuen Voraussetzungen zum Handeln aufgefordert wird, soll zu der Frage der Zulassung der PID aus medizinisch-wissenschaftlichen, ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung bezogen werden. Dabei vertreten die Verfasser dieser Stellungnahme die Auffassung, dass die mit der PID verbundene und unverzichtbare Auswahlentscheidung der Frau in Deutschland noch nicht die gebotene gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Dies stellt eine Systemlücke im deutschen Recht dar. Das deutsche Recht erlaubt der Frau bereits in zahlreichen Fällen, sich gegen das Überleben eines Embryos zu entscheiden. Dies umfasst die erlaubte Nidationshemmung mit Absterben des Embryos (§ 218 Abs. 1 StGB), die nach § 3 ESchG unter bestimmten Voraussetzungen erlaubte vorgeburtliche Geschlechtswahl zur Vermeidung eines Schwangerschaftsabbruchs, den nach § 218 StGB erlaubten oder als grundsätzlich rechtswidrige Tötung menschlichen Lebens bewerteten, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch mit Absterben und Verwerfen des Embryos oder Feten einschließlich der gegenwärtig zulässigen Auswahl der Frau in der Konfliktsituation zwischen dem Untergang aller, unter Umständen auch nicht betroffener Embryonen in vitro oder einem Schwangerschaftsabbruch. Bei Betrachtung der rechtlichen Situationen im Ausland beobachtet man auf der einen Seite z. B. Belgien mit einer niedrigen Regulierungsdichte und einer vergleichsweise hohen PID-Rate von rund 350 Fällen (33 pro 1 Mio. Einwohner) pro Jahr sowie einen Medizintourismus von Deutschland ins Ausland. Zum anderen zeigt Großbritannien mit lediglich 214 (3,6 pro 1 Mio. Einwohner) durchgeführten PIDs im Jahr 2008, dass eine hochgradige Regulierung die Zahl der Untersuchungen effektiv begrenzen kann. Schlussfolgerungen Eine der ethisch klaren Konfliktlösungen wäre der Verzicht betroffener Paare auf ein eigenes Kind, wie er zum Beispiel von Religionsgemeinschaften sehr wohl begründet und mit hohem Gewicht eingefordert werden darf. Geht man jedoch gleichzeitig davon aus, das der Verzicht auf ein Kind vom Staat keinesfalls verlangt werden kann, dann ergibt sich für den Fall einer gesetzlichen Zulassung der Embryonenauswahl durch die Frau im Rahmen einer begrenzten PID-Zulassung, dass eine derartige gesetzliche Regelung maßgeblich zur Vermeidung von Schwangerschaftsabbrüchen – auch von Spätabbrüchen – beitragen kann. Ebenso können dann die nicht betroffenen Embryonen in vitro in der Regel „gerettet“ werden, da sie ja auf Grund einer Auswahl der Frau transferiert werden dürften. Im Ergebnis würden bei einer begrenzten Zulassung der PID keine nichtbetroffenen Embryonen mehr absterben. Zugleich würde die Würde der Frau nicht verletzt, weil sie selbst nach ihrem Gewissen entscheiden könnte. Auch wenn ihre Gewissensentscheidung im Einzelfall nicht mit den moralischen oder religiösen Auffassungen anderer übereinstimmt, so gilt doch: Das Gewissen des einzelnen Menschen zu achten, moralische Überzeugungen zu akzeptieren, aber nicht in Gestalt eines für alle geltenden staatlichen Gesetzes festzuschreiben und so allgemein verbindlich zu machen, ist eine Errungenschaft des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates. Das Gewissen als Entscheidungsgrundlage würde im Falle einer entsprechenden weltanschaulichen Bindung zugleich auch dazu führen, eine PID nicht durchführen zu lassen. Wesentliche Empfehlungen Auf Grund gleichgelagerter Konfliktsituationen für die Frau sollte unter einschränkenden und definierten Bedingungen eine PID gesetzlich zugelassen und die damit verbundenen Folgen für den Embryo vom Gesetzgeber der PND (pränatale Diagnostik, GenDG) und dem Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB) gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung sollte sich auf eine begrenzte PID-Zulassung an nicht-totipotenten Zellen des Embryos in vitro beschränken, während gleichzeitig erhebliche einschränkende Voraussetzungen empfohlen werden. So darf die Untersuchung nur bei Paaren durchgeführt werden, für deren Kinder medizinisch-objektiv ein hohes Risiko des Ausbruchs einer bekannten und schwerwiegenden monogenen Krankheit oder einer erblichen Chromosomenstörung besteht oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen ist. Für die Zulässigkeit der PID sollte keine Altersgrenze für den Krankheitsausbruch festgelegt werden. Die PID darf nicht für staatlich oder gesellschaftlich definierte Ziele verwendet werden, die außerhalb des Wohls des betroffenen Paares liegen. Dieses Verbot sollte weiterhin gelten für eine Wunschregulierung der Zusammensetzung genetischer Anlagen von Kindern nach dem Willen der Eltern, für eine Geschlechtsbestimmung ohne genetischen Krankheitsbezug, für die Nutzung von Embryonen für Forschungszwecke und für Untersuchungen auf neu entstandene, also nicht erbliche Chromosomenstörungen (Aneuploidie-Screening). Zudem sollte eine Sachverständige Stelle benannt werden, die Ausführungsbestimmungen bzw. Richtlinien zur Durchführung der PID erlässt. Die PID sollte nur an wenigen dafür von der benannten Sachverständigen Stelle zugelassenen und regelmäßig kontrollierten Einrichtungen durchgeführt werden dürfen. Die PID soll te nur durchgeführt werden dürfen, wenn sie auf be gründeten Antrag hin von der benannten Sachverständigen Stelle zugelassen wurde. Neben einem PID-Gesetz und einer möglichen Änderung des Gendiagnostik-Gesetzes wäre auch an die Verabschiedung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes zu denken. Auswirkungen Durch die gesetzliche Zulassung einer Auswahlentscheidung der Frau im Rahmen einer begrenzten PID-Zulassung sollen eine sog. „Schwangerschaft auf Probe“ sowie ein späterer Schwangerschaftsabbruch vermieden werden. Ebenso soll ein Verwerfen nicht betroffener Embryonen vermieden werden. Vielmehr sollen ein Überleben und Austragen nicht betroffener Embryonen ermöglicht und gesichert werden. Weiterhin soll ein Medizintourismus ins Ausland vermieden werden. Die vorliegenden Empfehlungen formulieren strikte Voraussetzungen zur Anwendung einer PID, so dass einem Ausufern der Anwendung und einem von manchen befürchteten Dammbruch vorgebeugt wird, insbesondere durch die Richtlinienkompetenz einer zu benennenden Sachverständigen Stelle, die Zulassung jeder einzelnen PID durch die benannte Sachverständige Stelle, die Beschränkung der PID auf dafür zugelassene und regelmäßig kontrollierte Einrichtungen und durch ein für Deutschland vorgeschlagenes Verbot eines ‚Screening‘ auf neu entstandene Chromosomenstörungen (Aneuploidie-Screening-Verbot). Da sich die PID nur für monokausale erbliche Krankheiten eignet, kann es insgesamt pro Jahr nur eine sehr begrenzte Anzahl von Untersuchungen geben.
Unter den in den vorliegenden Empfehlungen genannten Voraussetzungen wird ihre Zahl für Deutschland auf nicht mehr als einige hundert PIDs pro Jahr geschätzt.
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